Impressum

Impressum

CF Clearly Future
Verein für eine gemeinsame Zukunft mit Cystischer Fibrose
Association for a common future with Cystic Fibrosis

Herbststrasse 31/18
Austria-1160 Vienna, EU
e-mail: office@c-f.at | www.c-f.at
tel: +43 660 4670 007 | +43 660 2165 334

ZVR-Number 397400008
Landespolizeidirektion Wien, Department of association, assembly and media law matters.

Spendenkonto und Bankverbindung

Erste Bank, Alser Strasse 23, A-1080 Wien
IBAN AT47.20111.827.2112.4600
BIC/SWIFT GIBAATWWXXX

Vereinszweck

1 Die Förderung der persönlichen Entwicklung von CF-Betroffenen durch Kompetenzaufbau, um Aktivitäten zu setzen, die zu besserer Selbsterkenntnis, Kommunikationsfähigkeit, Zusammenarbeit und Positionierung führen

2 Die Förderung der Behandlung von „Cystische Fibrose“, die Förderung der Bekanntheit dieser seltenen Krankheit und der mit ihr verbundenen und ähnlichen Krankheitsbilder in der Öffentlichkeit.

3 Die Förderung und Stärkung der CF-Gemeinschaft

4 Das Vernetzen zwischen Kultur, Wissenschaft und Öffentlichkeit zur Gestaltung eines verantwortungsvollen und solidarischen Gemeinschaftsmodells.

Grundlegende Richtung des Mediums

Information über die Stoffwechselerkrankung Cystische Fibrose (Mukoviszidose) und über die Arbeit des Selbsthilfevereins CF- Clearly Future

Statutenmäßige Vertretungsregelung

Obfrau Mag. Phil. Leonie Hodkevitch

Statuten  Statuten Verein CF Clearly Future

1       Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  • Der Verein führt den Namen „CF Clearly Future – Verein für eine gemeinsame Zukunft mit Cystischer Fibrose“.
  • Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die gesamte Welt.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 − 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

2       Zweck

Der Verein bezweckt:

2.1.   Die Förderung der persönlichen Entwicklung von CF-Betroffenen durch Kompetenzaufbau, um Aktivitäten zu setzen, die zu besserer Selbsterkenntnis, Kommunikationsfähigkeit, Zusammenarbeit und Positionierung führen

2.2    Die Förderung der Behandlung von „Cystische Fibrose“, die Förderung der Bekanntheit dieser seltenen Krankheit und der mit ihr verbundenen und ähnlichen Krankheitsbilder in der Öffentlichkeit.

2.3.   Die Förderung und Stärkung der CF-Gemeinschaft

2.4.   Das Vernetzen zwischen Kultur, Wissenschaft und Öffentlichkeit zur Gestaltung eines verantwortungsvollen und solidarischen Gemeinschaftsmodells.

3       Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 3.1 und 3.2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.1    Als ideelle Mittel dienen:

  1. Artikulation der Situation und Belange von Betroffenen sowie die Förderung der Bekanntheit in der Öffentlichkeit, insbesondere durch Veranstaltungen und Information (Veröffentlichung von Studien, Erfahrungsberichten etc.), zB auf der Website des Vereins;
  2. Vorträge, Seminare, Geh-Events, Freizeitgestaltung, Informationskampagnen;
  3. Organisation, Konzeption und Durchführung von Kultur- und Bewegungsprojekten wie Ausstellungen und interdisziplinären Veranstaltungen
  4. Förderung, Entwicklung und Durchführung neuer innovativer Projekte, die sich mit Problemlösungen beschäftigen, die dem Vereinszweck entsprechen
  5. Förderung der Forschung der Heilbehandlung von Cystischer Fibrose sowie die Entwicklung von dazu dienlichen therapeutischen Methoden;
  6. Vernetzung und Informationsaustausch zwischen Betroffenen (zB Diskussionsabende);
  7. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Stiftungen, Organisationen, Unternehmen und Personen, welche der Erreichung des Vereinszwecks dient;
  8. Im Sinne des Punkt 3.1g die Vermittlung und Vergabe von Stipendien von Partnerorganisationen an Betroffene von Cystischer Fibrose und Begleitpersonen um in den Bereichen „Sport & Bewegung“ und „Ernährung & Gesunde Lebensführung“ bei professionellen Akteuren lernen und trainieren zu können (zB Training bei Organisationen im Profisport).
  9. Durchführung von Benefizveranstaltungen mit künstlerisch-kulturellen Aspekten, in Verbindung mit Punkt 3.1a;
  10. Durchführung von Veranstaltungen und Projekten in Verbindung mit Punkt 3.1a, welche den Schwerpunkt auf „Bewegung“ und „Gesunde Lebensführung“ als essentielle Bestandteile des Alltags von „Cystischen Fibrose“-Betroffenen setzen.
  11. Verbreitung der Vereinsideen durch diverse Schrift-, Bild- und Tonträger;

3.2    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren;
  2. Spenden, Schenkungen, Sponsoring und sonstigen Zuwendungen;
  3. Förderungen und Subventionen;
  4. Die entgeltliche Abgabe von Büchern, Ton- und Filmmaterial, die der Vermittlung der Inhalte des Vereinszwecks dienen;
  5. Erträge aus Flohmärkten, Vereinsfesten und ähnlichem;
  6. Erträge aus Veranstaltungen und ähnlichem;
  7. Kostenersätze für die Teilnahme an Veranstaltungen und ähnlichem;
  8. Kostenbeiträge für die Verwaltung und Betreuung der Stipendien gemäß Punkt 3.1h;
  9. Sammlung von Spenden, zB bei Benefizveranstaltungen gemäß Punkt 3.1i und anderen Veranstaltungen gemäß Punkt 3.1j.
  10. Kostenersätze für T-Shirts, Aufkleber und ähnliches – soweit es sich um Identifikationsmaterialien oder Mittel zur Verbreitung der Vereinsideen handelt.

Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung der oben genannten gemeinnützigen Zwecke eingestellt ist, und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne welche die oben genannten Zwecke nicht erreichbar wären. Die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4       Arten der Mitgliedschaft

4.1    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

4.2    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Leitungsorgan als solche ausdrücklich anerkannt sind, bzw. deren Status als ordentliches Mitglied des Vereins aufrecht ist.

4.3    Außerordentliche Mitglieder sind solche, die einen Mitgliedsbeitrag leisten beziehungsweise Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, ohne Rücksicht darauf, ob sie hierfür einen Kostenbeitrag leisten oder nicht.

4.4    Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Beitrags fördern.

4.5    Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein hierzu ernannt werden.

5       Erwerb der Mitgliedschaft

5.1    Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie alle juristischen Personen werden.

5.2    Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen oder fördernden Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan nach schriftlichem Antrag. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Leitungsorgans durch die Mitgliederversammlung.

6       Beendigung der Mitgliedschaft

6.1    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

6.2    Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Leitungsorganschriftlich zugehen.

6.3    Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

6.4    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, unehrenhaften Verhaltens und/oder vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.

6.5    Ein ordentliches Mitglied, das sich nicht mehr voll an der Vereinsarbeit beteiligt, kann vom Leitungsorgan auf den Status eines außerordentlichen Mitglieds oder Ehrenmitglieds umgestuft werden. Diese Umstufung wird erst mit dem Ende der nächsten Mitgliederversammlung wirksam, sofern von dieser Mitgliederversammlung einem Antrag gegen diese Umstufung nicht stattgegeben wurde.

6.6    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 6.4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorgans beschlossen werden.

7       Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1    Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins sowie zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht (ausgenommen hinsichtlich der Rechnungsprüfer/innen, die auch außerordentliche und fördernde Mitglieder sowie Nichtmitglieder werden können), steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

7.2    Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Leitungsorgan die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

7.3    Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den administrativen, organisatorischen und konzeptuellen Vereinstätigkeiten, insbesondere die ihnen zugewiesenen Referatstätigkeiten, mit der gebotenen Regelmäßigkeit nachzukommen.

7.4    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

7.5    Die ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Die Teilnahme an Veranstaltungen und anderen Vereinsaktivitäten erfolgt auf eigenes Risiko sowie unter eigenverantwortlicher Abschätzung möglicher Schädigungen.

8       Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (9), das Leitungsorgan (11), die Rechnungsprüfer/innen (14) und der Schlichtungsrat (15).

9       Mitgliederversammlung

9.1    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

9.2    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet binnen 8 Wochen statt, auf

  1. a) Beschluss des Leitungsorgans oder der ordentlichen Mitgliederversammlung;
  2. b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks;
  3. c) Verlangen der Rechnungsprüfer/innen.

9.4    Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen und sämtlichen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zugegangen sein (geeignete Mittel sind Anschlag im Vereinslokal, Postsendung oder Versand via E-Mail an die dem Leitungsorgan bekanntgegebene E-Mail-Adresse). Die Anberaumung einer Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

9.5    Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

9.6    Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf insgesamt nicht mehr als 2 (zwei) Stimmen in der Mitgliederversammlung besitzen bzw. kann höchstens einmal innerhalb von zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen seine/ihre Stimme übertragen. Die Vollmacht ist dem Leitungsorgan vor Beginn der Versammlung nachzuweisen.

9.7    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

9.8    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit. Stimmengleichheit entspricht einer Ablehnung.

9.9    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, in deren/dessen Verhinderung ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so bestimmt das Leitungsorgan mehrheitlich ein anderes Mitglied des Leitungsorgans für den Vorsitz.

9.10  In besonderen Fällen kann eine Mitgliederversammlung zum Teil oder gänzlich virtuell stattfinden. Hierfür müssen alle Mitglieder einverstanden sein. Für das besondere Dokumentationserfordernis muss Sorge getragen sowie die medienrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. In der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung ist das Verfahren für eine virtuelle Abhaltung bzw. Beteiligung von Mitgliedern, insbesondere das Verfahren bei Abstimmungen im Detail zu regeln.

 10     Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1  Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a) Zielsetzung, Aufgaben und Mittelverwendung des Vereins im Rahmen der Satzung;
  2. b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer/innen;
  4. d) Entlastung des Leitungsorgans;
  5. e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  7. g) Entscheidung über eine allfällige Beitragsordnung, insbesondere über die Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
  8. h) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  9. i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11       Leitungsorgan

11.1    Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei, und zwar aus der/den Vorsitzende/n und dem/der Kassier/in sowie dem/der Schriftführer/in und drei weiteren Mitgliedern. Die Aufgabenbereiche des Leitungsorgans werden in der Geschäftsordnung des Leitungsorgans geregelt.

11.2    Die Mitglieder des Leitungsorgans werden von den ordentlichen Mitgliedern in Einzelwahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen für die Dauer von 5 (fünf) Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Stimmengleichheit mehrerer zur Wahl Stehenden in einem Wahlgang findet einmalig eine Stichwahl zwischen diesen statt. Tritt erneut Stimmengleichheit auf, so entscheidet das Los aus der Hand der Versammlungsleitung. Die Mitglieder des Leitungsorgans führen nach Ende der Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

11.3    Jedes Mitglied des Leitungsorgans kann jederzeit durch schriftliche Erklärung oder zu Protokoll einer Sitzung des Leitungsorgans zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so bedarf es der Ersatzwahl durch die ordentlichen Mitglieder nur, wenn die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans unter zwei sinkt. In diesem Fall hat der Leitungsorgan binnen 8 (acht) Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der für den Ablauf der restlichen Amtszeit des Leitungsorgans für jedes ausgeschiedene Mitglied ein neues Mitglied nachzuwählen ist. Die Vorschriften für das ordentliche Wahlverfahren gelten auch für die Nachwahl.

11.4    Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorgans einzuberufen.

11.5    Das Leitungsorgan wird vom/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Leitungsorgans das Leitungsorgan einberufen.

11.6    Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Mitgliedern, so erfordern sämtliche Beschlüsse das Konsensprinzip. Beschlüsse auf dem Wege des Umlaufs sind zulässig.

11.7    Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz, bei Verhinderung seine/ihre Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Mitglied des Leitungsorgans, das die übrigen Mitglieder des Leitungsorgans mehrheitlich dazu bestimmen.

11.8    Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen das gesamte Leitungsorgan oder einzelne Mitglieder von ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Leitungsorgans bzw. Mitglied des Leitungsorgans in Kraft.

11.9    Zur Führung von vereinseigenen Unternehmungen oder Führung von organisatorisch eingrenzbaren Bereichen des Vereins können Geschäftsführer/innen bestellt werden. Ihre Bestellung obliegt dem Leitungsorgan. Sie unterstehen dem vollen Weisungs- und Kontrollrecht des Leitungsorgans und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können vom Leitungsorgan mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden. Sie sind jeder für sich allein für die ihnen zugewiesenen Agenden vereinsintern zeichnungsberechtigt. Die Tätigkeit der Geschäftsführer/innen ist entsprechend den Kriterien der Ausübung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln. Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des/der Geschäftsführers/in von den Vereinsfunktionen eines Mitgliedes des Leitungsorgans organisatorisch möglich ist, kann dieses Mitglied des Leitungsorgans auch zum/zur Geschäftsführer/in bestellt werden.

11.10  Der Verein kann Mitglieder des Leitungsorgans mit Arbeiten betrauen, die auf Grundlage ordnungsgemäßer Auftrags- oder Dienstverhältnisse entlohnt werden. Solche Verträge müssen auch von mindestens einem weiteren Mitglied des Leitungsorgans unterfertigt sein, das hierdurch nicht Vertragspartner des Vereins wird.

12     Aufgaben des Leitungsorgans

12.1  Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung des Vereins, und dem alle Aufgaben zukommen, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In dessen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. b) Erstellung des Jahresvoranschlags, Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung;
  4. d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. e) Führung einer Mitgliederliste;
  6. f) Verwaltung des Vereinsvermögens;
  7. g) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, fördernden und außerordentlichen Mitgliedern;
  8. h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

13     Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorgans

13.1  Der/die Vorsitzende ist höchste/r Vereinsfunktionär/in und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihr/ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

13.2  Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/des Vorsitzenden, bei Verhinderung jene des/der Kassier/in. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Mitglieds des Leitungsorgans.

13.3  Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorgans fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

13.4  Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Der/die Kassier/in ist Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden.

13.5  Sofern ein/e Schriftführer/in bestellt ist, führt er/sie die Protokolle vom Leitungsorgan und von der Mitgliederversammlung. Der/die Schriftführer/in ist Stellvertreter/in des/der Kassiers/in.

13.6  Die Aufgaben und Funktionen der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans können zur Gänze an andere Personen, die mit dem Verein in einem Dienstverhältnis stehen, übergeben werden.

14     Die Rechnungsprüfer/innen

14.1  Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich; die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders anstelle der beiden Rechnungsprüfer/innen im Sinne des § 22 VerG2002 ist zulässig.

14.2  Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

14.3  Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Leitungsorgan angehören. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen sinngemäß die Bestimmung 11.2, 11.3 (erster Satz) und 11.8.

15        Schlichtungsrat

15.1    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist zu deren Schlichtung vorerst ein Schlichtungsrat zu konstituieren.

15.2    Der Schlichtungsrat ist ein beratendes und beschlussfassendes Gremium und setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil aus eigener Initiative beziehungsweise bei Aufforderung des anderen Streitteils oder des Leitungsorganes binnen 14 Tagen ein ordentliches Vereinsmitglied als Mitglied namhaft macht. Diese haben sich binnen 14 Tagen auf eine/n Vorsitzende/n zu einigen, der/ die auch ein Nichtmitglied sein kann. Mangels einer Einigung ist ein unbefangener Vorsitz durch Losentscheid zu bestellen. Sollte ein Streitteil der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Mitglieds nicht fristgerecht entsprechen, ist der Leitungsorgan über Aufforderung des anderen Streitteils verpflichtet, seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil ein Mitglied namhaft zu machen.

15.3    Für den Fall, dass die Schlichtung der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis durch den Schlichtungsrat nach maximal drei Verhandlungen bzw. nicht innerhalb von vier Wochen nach Konstituierung erfolgt, hat sich der Schlichtungsrat einvernehmlich als Schiedsgericht zu erklären und seinerseits nach billigem Ermessen binnen 14 Tagen zwei weitere ordentliche Mitglieder zu bestellen.

15.4    Dieses Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

15.5    Die Mitgliederversammlung hat für den Schlichtungsrat eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen, welche für alle am Beschlusstag noch nicht abgeschlossenen Verfahren gilt.

16     Freiwillige Auflösung des Vereins

16.1  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

16.2  Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen ist.

16.3  Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muss einer Organisation zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung zugeführt werden.

16.4  Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.